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§ 56 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 56 SHBeamtVG – Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 77 Absatz 9 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle. Bei einer Überweisung auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789), in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bestandteil der Versorgung und des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld ist einzeln zu runden.

(9) Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Stelle (Absatz 1 Satz 2) hat der Beamtin oder dem Beamten bei berechtigtem Interesse auf einen in Textform gestellten Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(10) Eine vor dem 1. Januar 2021 vorgenommene Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes.