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§ 40 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 40 SHBeamtVG – Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält sie oder er Unfallruhegehalt.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 hinzugerechnet; § 1 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Abs. 1 erhöht sich um 20 %. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 66,11 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben; § 16 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.