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§ 39 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 39 SHBeamtVG – Unfallausgleich

(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Geschädigte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in nachstehender Höhe:

Grad der Schädigungsfolgen bis Betrag
25 141 Euro,
30 171 Euro,
40 233 Euro,
50 383 Euro,
60 431 Euro,
70 592 Euro,
80 706 Euro,
90 850 Euro,
100 944 Euro.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine oder einen von ihr oder ihm bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(5) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallaus-gleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend Absatz 1 ergibt.