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§ 26 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 26 SHBeamtVG – Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner

(1) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine vollständige oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn

  1. 1.

    unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anzunehmen ist, dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder

  2. 2.

    der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. 1.

    die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tode geschlossen wurde.

(3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

  1. 1.

    solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder

  2. 2.

    wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 68 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten aufgehoben oder für nichtig erklärt war.