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§ 20 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 20 SHBeamtVG – Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst

  1. 1.

    Bezüge für den Sterbemonat,

  2. 2.

    Sterbegeld,

  3. 3.

    Witwen- oder Witwergeld,

  4. 4.

    Witwen- oder Witwerabfindung,

  5. 5.

    Waisengeld,

  6. 6.

    Unterhaltsbeiträge.