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§ 6 SH AZVO
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SH AZVO – Einteilung der Arbeitszeit

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleitungen regeln die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen. Die Landesregierung bestimmt die tägliche Arbeitszeit, die für die Landesbehörden in Kiel in der Regel gilt.

(2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Werktage. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen, soll der Sonnabend einer jeden Woche dienstfrei bleiben. Die für den Regelfall festgesetzte tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bereitschaftsdienst.

(3) Erfordern die besonderen dienstlichen Verhältnisse es, den Dienst so festzusetzen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Soweit ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststellenleitung, in Einzelfällen auch die oder der Vorgesetzte, Dienst für Sonn- oder Feiertage oder andere dienstfreie Zeiten (§ 8) anordnen. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.

(5) Für öffentliche Schulen bedürfen Regelungen der obersten Dienstbehörden, die von Bestimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde abweichen, deren Zustimmung.