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§ 4 SH AZVO
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SH AZVO – Bereitschaftsdienst

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 2 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz ist anzuwenden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fünftel, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist.