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§ 12 SH AZVO
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SH AZVO – Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten generell oder im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunale Zweckverbände die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gegenüber der für kommunale Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen und dieser über den Verlauf der Erprobung zu berichten.