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§ 46 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 46 SH AbgG – Ausübung des Mandats

(1) Bei der Ausübung ihres Mandats sind die Mitglieder des Landtages nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen,

  1. 1.

    die erkennbar deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen der oder des Leistenden im Landtag erwartet wird,

  2. 2.

    die ohne eine angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt werden oder

  3. 3.

    die für eine Vortragstätigkeit, eine Teilnahme an einem Diskussionsformat oder einen Medienauftritt gewährt werden, wenn bei diesen Tätigkeiten der unmittelbare Mandatsbezug eindeutig überwiegt; dies gilt nicht für die Erstattung von angemessenen Fahrt- oder Übernachtungskosten, die durch die Wahrnehmung einer Tätigkeit mit unmittelbarem Mandatsbezug tatsächlich entstanden sind und nicht dem Grunde nach gemäß § 10 erstattungsfähig sind.

Unbeschadet der Regelung des § 50 ist die Entgegennahme von Geldspenden für private oder politische Zwecke unzulässig.

(3) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag sind unzulässig. Missbräuchlich sind solche Hinweise, wenn sie zum Zwecke der Werbung für Tätigkeiten verwendet werden, die nicht die Mandatsausübung betreffen, und geeignet sind, einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu begründen.