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§ 27 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 5 – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 SH AbgG – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, wird die Entschädigung nach § 6 um 95 v.H. gekürzt.

(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden die Entschädigungen nach § 6 und der Aufwendungsersatz nach Abschnitt III Titel 2 nicht gewährt.

(3) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Ausgenommen von der Anrechnung nach Satz 1 ist der Anspruch auf ein Übergangsgeld nach § 10 des Schleswig-Holsteinischen Landesministergesetzes; insoweit findet eine Anrechnung nach § 14 Abs. 2 des Landesministergesetzes statt.

(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten.

(5) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen.

(6) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 66 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), ist sinngemäß anzuwenden.