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§ 25 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 4 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 SH AbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen

(1) Abgeordnete und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn

  1. a)

    kein Beitrag nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), für sie gezahlt wird oder

  2. b)

    sie keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches haben oder

  3. c)

    sie nicht Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt. Diejenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725). Für andere Einkünfte, die der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, wird ebenfalls kein Zuschuss gezahlt. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages im Sinne des § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse. Von dritter Seite ohne Rechtsanspruch gezahlte Zuschüsse werden angerechnet. Abgeordnete, die einen Anspruch auf Beihilfe aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften haben, erhalten keinen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 schließt den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, ein; dies gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose.

(2) Anstelle eines Anspruchs auf einen Zuschuss nach Absatz 1 erhalten Abgeordnete, die bei Annahme ihres Mandats beihilfeberechtigt sind, einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Das Überbrückungsgeld nach § 22 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften.

(3) Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete, die bei Annahme des Mandats beihilfeberechtigt sind, anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben die Abgeordneten der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf des Jahres gebunden. Teilen sie bis zum 31. Oktober dieses oder eines folgenden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer des kommenden Jahres.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.