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§ 17 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 SH AbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ehemalige Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.

(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 v. H. für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 27 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.

(4) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres in sinngemäßer Anwendung des § 236a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 v. H. für jeden Monat, für den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, höchstens jedoch um 10,8 v. H.; Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.