§ 3 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 SGGAG
Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen Beamten und von Angestellten beizugeben.