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§ 3 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SGGAG

Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen Beamten und von Angestellten beizugeben.