§ 86 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 86 SGG – Abänderung des Verwaltungsakts während des Vorverfahrens
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 86.