Gesetze

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§ 65 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SGG – Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Fall der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.