§ 65 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 65 SGG – Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Fall der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.