§ 56a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Fünfter Abschnitt – Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 56a SGG – Rechtsbehelfe
Eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.