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§ 46 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Vierter Abschnitt – Bundessozialgericht

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SGG – Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302). Die Änderung durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) ist gegenstandslos.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).