§ 30 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte
§ 30 SGG – Besetzung der Landessozialgerichte
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).