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§ 21 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SGG – Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Pflichtentziehung

1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluss aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.