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§ 20 SGG - Verbot der Beschränkung oder Benachteiligung

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.