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§ 194 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 194 SGG – Mehrere Kostenpflichtige

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.