§ 194 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 194 SGG – Mehrere Kostenpflichtige
1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.