§ 189 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 189 SGG – Feststellung der Gebührenschuld
(1) 1Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) 1Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.