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§ 182 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Dritter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 182 SGG – Streitige Leistungspflicht zweier Versicherungsträger

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

(2) Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).