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§ 178 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 178 SGG – Beschwerde gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten

1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.