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§ 173 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 173 SGG – Frist und Form der Beschwerde

1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. 2Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 3Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (a. a. O.).