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§ 138 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 SGG – Berichtigung von Amts wegen

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. 3Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).