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§ 1 SGBXIIRSV
Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: SGBXIIRSV,BE
Gliederungs-Nr.: 820-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SGBXIIRSV

Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1.für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende359 Euro,
2.für Haushaltsangehörige
 (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)
 a)bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres215 Euro,
 b)ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres251 Euro,
 c)ab Vollendung des 14. Lebensjahres287 Euro,
3.für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils323 Euro.