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§ 9 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§82DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SGB XII§82DV – Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.