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§ 2 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§82DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SGB XII§82DV – Bewertung von Sachbezügen *)

*)

§ 2 Abs. 1: RVO 820-1

(1) 1Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. 2Die Verpflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Einzelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

Zu § 2: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).