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§ 97 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 97 SGB XII – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,

  3. 3.

    Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,

  4. 4.

    Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

sachlich zuständig.

Absatz 3 Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).