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§ 88 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens → Zweiter Abschnitt – Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 88 SGB XII – Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

(1) 1Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

  1. 1.

    soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,

  2. 2.

    wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.

2Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).

(2) 1Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 2§ 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).