§ 44c SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 44c SGB XII – Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
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für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.