Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 43 SGB XII – Einsatz von Einkommen und Vermögen

Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).

(1) 1Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 1 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557); der bisherige Satz 1 wurde (geändert) Satz 2.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Absatz 2 eingefügt durch durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557); der bisherige Absatz 2, eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783), wurde Absatz 4.

(3) 1Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.

Absatz 3 eingefügt durch durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557); der bisherige Absatz 3, Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.), Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.), Satz 6 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), wurde Absatz 5. Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135); der bisherige Absatz 6, angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), wurde Absatz 5.