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§ 15 SGB XII - Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-12

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2§ 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.