§ 129 SGB XII - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
- f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).