Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Organisation → Erster Abschnitt – Träger der Pflegeversicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 47 SGB XI – Satzung

(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    Name und Sitz der Pflegekasse,

  2. 2.

    Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,

  3. 3.

    Rechte und Pflichten der Organe,

  4. 4.

    Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,

  5. 5.

    Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,

  6. 6.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

  7. 7.

    Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

  8. 8.

    Art der Bekanntmachungen.

Absatz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummern 4 bis 9 wurden Nummern 3 bis 8.

(2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.