§ 93 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten → Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 93 SGB X – Gesetzlicher Auftrag
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.