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§ 85 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten → Vierter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 SGB X – Strafvorschriften

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

Zu § 85: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 85 SGB X.