Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten → Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SGB X – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,

  2. 1a.

    im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,

  3. 2.

    im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,

  4. 3.

Absatz 2 Nummer 1a angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

Zu § 76: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 76 SGB X.