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§ 98 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 98 SGB VIII – Zweck und Umfang der Erhebung

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

  1. 1.

    Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

  2. 1a.

    Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, (1)

  3. 2.

    Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

  4. 3.

    Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,

  5. 4.

    die Empfänger

    1. a)

      der Hilfe zur Erziehung,

    2. b)

      der Hilfe für junge Volljährige und

    3. c)

      der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

  6. 5.

    Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

  7. 6.

    Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

  8. 7.

    Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

  9. 8.

    Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

  10. 9.

    Maßnahmen des Familiengerichts,

  11. 10.

    Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,

  12. 11.

    die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,

  13. 12.

    die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie

  14. 13.

    Gefährdungseinschätzungen nach § 8a

als Bundesstatistik durchzuführen.

Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl I S. 4602). Nummer 10 neugefasst durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464). Nummer 11 neugefasst und Nummer 12 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 48) wird die Erhebung für das Jahr 2023 ausgesetzt.