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§ 89c SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung → Dritter Abschnitt – Kostenerstattung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 89c SGB VIII – Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. 2Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.