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§ 79 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 79 SGB VIII – Gesamtverantwortung, Grundausstattung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

  1. 1.

    die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;

  2. 2.

    die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;

  3. 3.

    eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.

2Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.

(3) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. 2Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).