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§ 94 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls → Vierter Abschnitt – Mehrleistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 94 SGB VII – Mehrleistungen

(1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

  1. 1.

    Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,

  2. 2.

    Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,

  3. 3.

    Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.

2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

Absatz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3592), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

  1. 1.

    Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,

  2. 2.

    Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(2a) 1Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. 2Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.