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§ 79 SGB VII - Umfang der Abfindung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

1Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zu Grunde liegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. 3Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.