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§ 74 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen → Dritter Unterabschnitt – Beginn, Änderung und Ende von Renten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 74 SGB VII – Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten

(1) 1Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann auf Grund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Ungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. 2Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekannt gegeben worden ist.

(2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.