Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Siebter Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
§ 53 SGB VII – Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
Überschrift geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).
(1) 1Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. 2Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).
(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).