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§ 39 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Vierter Unterabschnitt – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 39 SGB VII – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

  1. 1.

    Kraftfahrzeughilfe,

  2. 2.

    sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.