Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Vierter Unterabschnitt – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 39 SGB VII – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen
- 1.
Kraftfahrzeughilfe,
- 2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.