§ 202 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte
§ 202 SGB VII – Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
1Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2§ 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.