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§ 169 SGB VII - Erhebung von Säumniszuschlägen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  1. 1.

    dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

  2. 2.

    ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.