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§ 157 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 157 SGB VII – Gefahrtarif

(1) 1Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

Absatz 1 Satz 3 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) in Verb. mit Bek. vom 1. 3. 2010 (BGBl I S. 252), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836, 2014 I S. 1311).

(2) 1Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) 1Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.